Art. 350 CO

1 Beträgt die Provision mindestens einen Fünftel des Lohnes und unterliegt sie erheblichen saisonmässigen Schwankungen, so darf der Arbeitgeber dem Handelsreisenden, der seit Abschluss der letzten Saison bei ihm gearbeitet hat, während der Saison nur auf das Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats kündigen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen darf der Handelsreisende dem Arbeitgeber, der ihn bis zum Abschluss der Saison beschäftigt hat, bis zum Beginn der nächsten nur auf das Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats kündigen.

Leading decisions 1

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Berechnung der Probezeit
    · 02/15/2018 · 1 citations Summary

Unpublished, but essential 1

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Entscheid Kantonsgericht, 16.10.2007
    BZ.2006.83
    · 10/16/2007 · 0 citations de

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