Art. 394 CO
Begriff
1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2 Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3 Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Architektenvertrag: Rechtsnatur, Widerruf, Konventionalstrafe52 citations
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2Haftung des Anwalts (Art. 398 Abs. 2 OR)42 citations
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3Vermögensverwaltungsvertrag; Herausgabe von Retrozessionen und Finder's Fees30 citations
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4Vertrag über die Schätzung einer Liegenschaft; Haftung des Gutachters27 citations
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5Angemessenheit eines Honorars. 1. Besteht weder eine Vereinbarung noch eine Übung, so hat der Richter die dem Beauftragten geschuldete Vergütung im Streitfall nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln (Erw. 1 und 2). 2.…27 citations
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6Angemessenheit eines Honorars. 1. Leistungen eines Anwalts, die nicht in einem gerichtlichen Verfahren erbracht werden, sind mangels Honorarvereinbarung nicht aufgrund des kantonalen Rechts über die Anwaltsgebühren, son…26 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Vermögensverwaltung29 citations
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Vermögensverwaltungsvertrag, Zivilprozessrecht19 citations
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Assignment17 citations
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