Art. 399 CO
Bei Übertragung der Besorgung auf einen Dritten
1 Hat der Beauftragte die Besorgung des Geschäftes unbefugterweise einem Dritten übertragen, so haftet er für dessen Handlungen, wie wenn es seine eigenen wären.
2 War er zur Übertragung befugt, so haftet er nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten.
3 In beiden Fällen kann der Auftraggeber die Ansprüche, die dem Beauftragten gegen den Dritten zustehen, unmittelbar gegen diesen geltend machen.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Geldüberweisung mit Hilfe des Bankenclearingsystems; vertraglicher Direktanspruch des Überweisenden gegen die sich weisungswidrig verhaltende Empfängerbank (Art. 32, 112, 127, 398 Abs. 3 OR)7 citations
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2Auftrag oder ausservertragliches Handeln? Passivlegitimation6 citations
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3Haftung des Spediteurs3 citations
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4Haftung unter Frachtführern wegen verspäteter Lieferung. 1. Das Übereinkommen vom 192 citations
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5Delegationsverbot und Transparenzgebot bei der psychiatrischen Begutachtung1 citations
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Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Anwalts liability5 citations
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1 citations10/07/2010 · 1 citations de
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Patentrecht1 citations
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