Art. 41 CO
Voraussetzungen der Haftung
1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2 Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Konstitutionelle Prädisposition; Quotenvorrecht; Schadenszins und Verzugszins103 citations
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2Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bezüglich der Kostentragungspflicht einer beschuldigten Person, deren Verfahren eingestellt wurde100 citations
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3Haftung des Motorfahrzeughalters92 citations
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4Zivilklage, Schadenersatzforderung aus Geldwäscherei63 citations
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5Haftung des Bundes für Zusammenstoss zwischen Militär- und Zivilflugzeug in der Luft61 citations
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6Kausalzusammenhang, Beweisschwierigkeiten. 1. Art. 58 Abs. 2 SVG ergänzt Abs. 1 in dem Sinne, dass der Halter auch für einen Verkehrsunfall haftet, der nicht durch einen Betriebsvorgang des Fahrzeuges veranlasst worden…57 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Non-prosecution; Non-admission70 citations
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Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Verfahrenseinstellung; Willkür; rechtliches Gehör48 citations
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38 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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