Art. 422 CO
Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsherrn
1 Wenn die Übernahme einer Geschäftsbesorgung durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten war, so ist dieser verpflichtet, dem Geschäftsführer alle Verwendungen, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen waren, samt Zinsen zu ersetzen und ihn in demselben Masse von den übernommenen Verbindlichkeiten zu befreien sowie für andern Schaden ihm nach Ermessen des Richters Ersatz zu leisten.
2 Diesen Anspruch hat der Geschäftsführer, wenn er mit der gehörigen Sorgfalt handelte, auch in dem Falle, wo der beabsichtigte Erfolg nicht eintritt.
3 Sind die Verwendungen dem Geschäftsführer nicht zu ersetzen, so hat er das Recht der Wegnahme nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswillen8 citations
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2Auftrag, nicht Dienstvertrag, das Schütteln eines Baumes für einen Nachbarn6 citationsBGE 61_II_95· 01/01/1935 · 6 citations
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3BGE 48_II_4875 citations01/01/1922 · 5 citations
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4Ersatz von Erwerbsausfall bei Organspende2 citations
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5I. Berufung Schärer. 1. Berufung gegen Zwischenentscheid, Zulässigkeit2 citations
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6Gerichtskosten im kantonalen Verfahren bei Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden auf dem Gebiet der Invalidenversicherung0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Architekturvertrag; Geschäftsführung ohne Auftrag; Honorar3 citations
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2 citations10/21/2002 · 2 citations de
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Negative declaratory action; transfer of assets1 citations
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