Art. 436 CO
1 Bei Kommissionen zum Einkauf oder zum Verkauf von Waren, Wechseln und anderen Wertpapieren, die einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, ist der Kommissionär, wenn der Kommittent nicht etwas anderes bestimmt hat, befugt, das Gut, das er einkaufen soll, als Verkäufer selbst zu liefern, oder das Gut, das er zu verkaufen beauftragt ist, als Käufer für sich zu behalten.
2 In diesen Fällen ist der Kommissionär verpflichtet, den zur Zeit der Ausführung des Auftrages geltenden Börsen- oder Marktpreis in Rechnung zu bringen und kann sowohl die gewöhnliche Provision als die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmässig vorkommenden Unkosten berechnen.
3 Im Übrigen ist das Geschäft als Kaufvertrag zu behandeln.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Kommissionsvertrag; Vermutung des Selbsteintritts5 citations
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2BGE 71_IV_1242 citations01/01/1945 · 2 citations
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3Aktienrecht. "Spaltungstheorie"; Stimmrecht des Buchaktionärs. 1. Durch die "Aktienspaltung" fallen Macht und Risiko bei der Aktiengesellschaft auseinander1 citations
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4Verpfändung von kotierten Aktien; Selbsteintritt des Pfandgläubigers0 citations
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5BGE 59_II_2450 citations07/04/1933 · 0 citations
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6BGE 51_II_1990 citations01/01/1925 · 0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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2 citations11/21/2012 · 2 citations de
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Mehrfache Veruntreuung0 citations
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Claim0 citationsHG170121· 05/07/2019 · 0 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
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