Art. 436 CO

1 Bei Kommissionen zum Einkauf oder zum Verkauf von Waren, Wechseln und anderen Wertpapieren, die einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, ist der Kommissionär, wenn der Kommittent nicht etwas anderes bestimmt hat, befugt, das Gut, das er einkaufen soll, als Verkäufer selbst zu liefern, oder das Gut, das er zu verkaufen beauftragt ist, als Käufer für sich zu behalten.
2 In diesen Fällen ist der Kommissionär verpflichtet, den zur Zeit der Ausführung des Auftrages geltenden Börsen- oder Marktpreis in Rechnung zu bringen und kann sowohl die gewöhnliche Provision als die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmässig vorkommenden Unkosten berechnen.
3 Im Übrigen ist das Geschäft als Kaufvertrag zu behandeln.

Leading decisions 6

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  1. 1
    Kommissionsvertrag; Vermutung des Selbsteintritts
    · 11/21/2012 · 5 citations Summary
  2. 2
    BGE 71_IV_124
    01/01/1945 · 2 citations
  3. 3
    Aktienrecht. "Spaltungstheorie"; Stimmrecht des Buchaktionärs. 1. Durch die "Aktienspaltung" fallen Macht und Risiko bei der Aktiengesellschaft auseinander
    · 04/19/1988 · 1 citations Summary
  4. 4
    Verpfändung von kotierten Aktien; Selbsteintritt des Pfandgläubigers
    · 08/30/1993 · 0 citations Summary
  5. 5
    BGE 59_II_245
    07/04/1933 · 0 citations
  6. 6
    BGE 51_II_199
    01/01/1925 · 0 citations

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 11/21/2012 · 2 citations de
  • Mehrfache Veruntreuung
    · 12/03/2019 · 0 citations de Summary
  • Claim
    HG170121
    · 05/07/2019 · 0 citations de

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