Art. 447 CO
Verlust und Untergang des Gutes
1 Wenn ein Frachtgut verloren oder zugrunde gegangen ist, so hat der Frachtführer den vollen Wert zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass der Verlust oder Untergang durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch ein Verschulden oder eine Anweisung des Absenders oder des Empfängers verursacht sei oder auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.
2 Als ein Verschulden des Absenders ist zu betrachten, wenn er den Frachtführer von dem besonders hohen Wert des Frachtgutes nicht unterrichtet hat.
3 Verabredungen, wonach ein den vollen Wert übersteigendes Interesse oder weniger als der volle Wert zu ersetzen ist, bleiben vorbehalten.
Leading decisions 6
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1Haftung unter Frachtführern wegen verspäteter Lieferung. 1. Das Übereinkommen vom 191 citations
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2Art. 25 des Warschauer Abkommens vom 121 citations
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3Haftung für den Verlust eines anvertrauten Koffers0 citations
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4Haftung des Spediteurs. 1. Für Frachtgut, das auf dem Transport verloren geht, haftet der Spediteur nach Art. 447 ff0 citations
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5Frachtvertrag, Haftung des Frachtführers bei Beschädigung des Gutes, Art. 448 OR0 citations
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6BGE 48_II_2780 citations01/01/1922 · 0 citations
Unpublished, but essential 2
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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1 citations11/26/2003 · 1 citations de
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Entscheid Handelsgericht, 06.01.20100 citationsHG.2008.42· 01/06/2010 · 0 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
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