Art. 462 CO
1 Wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
2 Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.
Leading decisions 6
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1Persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; faktisches Organ; Vollmacht18 citations
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2Stellvertretung; Vertrauenshaftung (Art. 33 Abs. 3 OR)8 citations
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3Antragstellung im Ehrverletzungsverfahren5 citations
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4Handlungsvollmacht und Prokura5 citations
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5BGE 73_IV_683 citations02/14/1947 · 3 citations
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6Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Vizedirektor2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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16 citations
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Hausfriedensbruch, falsche Anschuldigung, Fahrenlassen ohne Führerausweis, Strafantragsrecht11 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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