Art. 477 OR
Die hinterlegte Sache ist auf Kosten und Gefahr des Hinterlegers da zurückzugeben, wo sie aufbewahrt werden sollte.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Unregelmässiger Hinterlegungsvertrag0 Zitierungen
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2BGE 55_II_1070 Zitierungen01.01.1929 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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