Erwägungen
X. war von November 1955 bis Ende Juni 1966 Direktor der Bank Y. Die Eidgenössische Bankenkommission verlangte Ende 1965 eine Garantieleistung von Fr. 350.000 zur Wiederherstellung des gesetzeskonformen Deckungsverhältnisses. Der Verwaltungsrat beschloss, dass die Verwaltungsräte und der Direktor je einen gleichen Anteil an die Garantie leisten sollten. X. zahlte daraufhin Fr. 70.000 auf ein Namenssparheft der Bank [Y.] ein und stellte dieses dem Verband Schweizerischer Lokalbanken, Spar- und Leihkassen "zu treuen Handen" zu.
X. erklärte später die teilweise Verrechnung seiner Sparheftforderung von Fr. 70.000 plus Zins mit seiner gegenüber der Bank [Y.] bestehenden Darlehensschuld. Die Bank [Y.] lehnte die Verrechnung ab und sperrte das Konto. X. forderte daraufhin den Saldoauszahlungsbetrag von Fr. 29.516,95 nebst Zins, woraufhin er nach erfolgloser Betreibung provisorische Rechtsöffnung erhielt.
Die Bank [Y.] reichte Aberkennungsklage ein und berief sich auf den Sicherungszweck der Sparhefteinlage sowie eventuelle Schadenersatzforderungen, die mit der Sparheftforderung verrechnet werden könnten. X. bestritt den Bestand der Gegenforderungen und verlangte widerklageweise die Herausgabe des Schuldbriefes und Zahlung von Fr. 47.871,48.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Sparhefteinlage des X. als unregelmässiges Gelddepot gemäss Art. 481 OR zu qualifizieren ist. Daher konnte die Bank [Y.] ihre Schadenersatzforderungen nicht gegen den Willen des X. mit dessen Sparheftguthaben verrechnen, da dies nach Art. 125 Abs. 1 OR nicht zulässig ist.
Das Bundesgericht führte aus, dass für die Rechtsnatur von Sparkasseneinlagen entscheidend ist, ob der wirtschaftliche Zweck eher auf…