Art. 314 OR
1 Wenn der Vertrag die Höhe des Zinsfusses nicht bestimmt, so ist derjenige Zinsfuss zu vermuten, der zurzeit und am Orte des Darlehensempfanges für die betreffende Art von Darlehen üblich war.
2 Mangels anderer Abrede sind versprochene Zinse als Jahreszinse zu entrichten.
3 Die vorherige Übereinkunft, dass die Zinse zum Kapital geschlagen und mit diesem weiter verzinst werden sollen, ist ungültig unter Vorbehalt von kaufmännischen Zinsberechnungen im Kontokorrent und ähnlichen Geschäftsformen, bei denen die Berechnung von Zinseszinsen üblich ist, wie namentlich bei Sparkassen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Internationales Privatrecht0 Zitierungen
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2Unregelmässiger Hinterlegungsvertrag0 Zitierungen
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3BGE 53_II_3360 Zitierungen25.10.1927 · 0 Zitierungen
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4BGE 34_I_8570 Zitierungen17.11.1908 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Vertragsmängel, Zins1 Zitierungen
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Forderung0 ZitierungenHG210147· 01.07.2024 · 0 Zitierungen
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Forderung0 ZitierungenHG160185· 03.01.2018 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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