Art. 314 OR

1 Wenn der Vertrag die Höhe des Zinsfusses nicht bestimmt, so ist derjenige Zinsfuss zu vermuten, der zurzeit und am Orte des Darlehensempfanges für die betreffende Art von Darlehen üblich war.
2 Mangels anderer Abrede sind versprochene Zinse als Jahreszinse zu entrichten.
3 Die vorherige Übereinkunft, dass die Zinse zum Kapital geschlagen und mit diesem weiter verzinst werden sollen, ist ungültig unter Vorbehalt von kaufmännischen Zinsberechnungen im Kontokorrent und ähnlichen Geschäftsformen, bei denen die Berechnung von Zinseszinsen üblich ist, wie namentlich bei Sparkassen.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Internationales Privatrecht
    · 09.01.2008 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Unregelmässiger Hinterlegungsvertrag
    · 25.06.1974 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 53_II_336
    25.10.1927 · 0 Zitierungen
  4. 4
    BGE 34_I_857
    17.11.1908 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Vertragsmängel, Zins
    · 28.04.2014 · 1 Zitierungen
  • Forderung
    HG210147
    · 01.07.2024 · 0 Zitierungen
  • Forderung
    HG160185
    · 03.01.2018 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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