Erwägungen
Der vorliegende Fall beinhaltet offensichtliche internationale Aspekte, wobei die Klägerin ihren Sitz in Luxemburg hat und die Beklagte eine französische Gemeinde ist. Der Streit dreht sich um die Frage, ob und in welcher Höhe die Gemeinde gegenüber der Bank, die Mittel an eine inzwischen insolvente Drittgesellschaft verliehen hat, aufgrund des Kreditvertrags und der Garantieerklärung, die vom Bürgermeister der Gemeinde am 1. September 1988 unterzeichnet wurden, verpflichtet ist. Da der Kreditvertrag und die Garantieerklärung vor dem Inkrafttreten des IPRG am 1. Januar 1989 abgeschlossen wurden, findet das Übergangsrecht dieses Gesetzes Anwendung. Gemäß der Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, sich auf Art. 196 Abs. 2 IPRG zu konzentrieren, wenn sowohl die alten als auch die neuen Kollisionsnormen auf dieselbe Rechtsordnung verweisen. Im vorliegenden Fall unterliegen die Außenwirkungen der Vertretung dem französischen Recht, während der Betrag der Forderung der Klägerin aufgrund der im Kreditvertrag vereinbarten Gerichtsstandsklausel nach Schweizer Recht zu bestimmen ist. Das kantonale Gericht hat entschieden, dass der für Einlagen in ECU auf sechs Monate anwendbare LIBOR-Satz kein notorische Tatsache ist und es Sache der Klägerin war, diesen nachzuweisen. Diese Würdigung verstößt weder gegen Art. 8 ZGB noch gegen die Art. 186 und 196 des Genfer Zivilprozessgesetzes. Schließlich hat das kantonale Gericht zu Recht angenommen, dass, da die Parteien einen variablen Zinssatz gemäß LIBOR zuzüglich 1% vereinbart hatten, dieser vertragliche Zinssatz und nicht der in Art. 73 Abs. 1 OR vorgesehene gesetzliche Zinssatz von 5% anzuwenden ist. Da die Klägerin die verschiedenen anwendbaren LIBOR-Sätze jedoch nicht nachgewiesen hat, hat…Bestimmung der vertraglichen Zinsen des Konsumentenkredits
134 III 224
Privatrecht