Art. 502 CO

1 Der Bürge ist berechtigt und verpflichtet, dem Gläubiger die Einreden entgegenzusetzen, die dem Hauptschuldner oder seinen Erben zustehen und sich nicht auf die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners stützen. Vorbehalten bleibt die Verbürgung einer für den Hauptschuldner wegen Irrtums oder Vertragsunfähigkeit unverbindlichen oder einer verjährten Schuld.
2 Verzichtet der Hauptschuldner auf eine ihm zustehende Einrede, so kann der Bürge sie trotzdem geltend machen.
3 Unterlässt es der Bürge, Einreden des Hauptschuldners geltend zu machen, so verliert er seinen Rückgriff insoweit, als er sich durch diese Einreden hätte befreien können, wenn er nicht darzutun vermag, dass er sie ohne sein Verschulden nicht gekannt hat.
4 Dem Bürgen, der eine wegen Spiel und Wette unklagbare Schuld verbürgt hat, stehen, auch wenn er diesen Mangel kannte, die gleichen Einreden zu wie dem Hauptschuldner.

Leading decisions 4

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  1. 1
    Einreden des Bürgen, wenn der Hauptschuldner gegenüber dem Gläubiger auf die Verrechnung verzichtet hat
    · 05/02/2012 · 2 citations Summary
  2. 2
    BGE 56_III_154
    01/01/1930 · 1 citations
  3. 3
    BGE 54_II_289
    01/01/1928 · 1 citations
  4. 4
    Übertragung der Miete von Geschäftsräumen; Solidarschuld
    · 03/19/2014 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Warranty agreement
    · 09/14/2009 · 5 citations de
  • provisional debt enforcement order
    · 04/16/2019 · 4 citations de
  • Garantieerklärung
    · 01/29/2009 · 3 citations de

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