Art. 512 CO

1 Eine auf unbestimmte Zeit eingegangene Amtsbürgschaft kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende einer Amtsdauer gekündigt werden.
2 Besteht keine bestimmte Amtsdauer, so kann der Amtsbürge die Bürgschaft je auf das Ende des vierten Jahres nach dem Amtsantritt unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen.
3 Bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstbürgschaft steht dem Bürgen das gleiche Kündigungsrecht zu wie dem Amtsbürgen bei unbestimmter Amtsdauer.
4 Gegenteilige Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Leading decisions 2

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  1. 1
    BGE 34_II_681
    11/13/1908 · 0 citations
  2. 2
    BGE 31_II_607
    10/07/1905 · 0 citations

Unpublished, but essential 1

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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