Art. 516 CO
1 Die Leibrente kann auf die Lebenszeit des Rentengläubigers, des Rentenschuldners oder eines Dritten gestellt werden.
2 In Ermangelung einer bestimmten Verabredung wird angenommen, sie sei auf die Lebenszeit des Rentengläubigers versprochen.
3 Eine auf die Lebenszeit des Rentenschuldners oder eines Dritten gestellte Leibrente geht, sofern nicht etwas anderes verabredet ist, auf die Erben des Rentengläubigers über.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Leibrente; doppelbesteuerungsrechtliche Behandlung des Rückgewährbetrages im Todesfall24 citations
-
2Besteuerung einer Kapitalzahlung aus dem Rückkauf einer Leibrentenversicherung im Rahmen der ungebundenen Selbstvorsorge (Säule 3b)19 citations
-
3Besteuerung von Kapitalzahlungen aus dem Rückkauf von Leibrentenversicherungen im Rahmen der ungebundenen Selbstvorsorge (Säule 3b)11 citations
-
4Rückkaufswert einer Leibrente während deren Laufzeit als vom steuerbaren Vermögen des Rentenschuldners abziehbare Verbindlichkeit6 citations
-
5Berufung an das Bundesgericht1 citations
-
6Passive Vererblichkeit einer "unter allen Titeln" geschuldeten scheidungsrechtlichen Rente?0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
7 citations06/29/2005 · 7 citations de
-
Staats- und Gemeindesteuern 20076 citations
-
SB.2010.000874 citations04/20/2011 · 4 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.