Art. 577 OR
Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen verlangt werden könnte und diese vorwiegend in der Person eines oder mehrerer Gesellschafter liegen, so kann das Gericht auf deren Ausschliessung und auf Ausrichtung ihrer Anteile am Gesellschaftsvermögen erkennen, sofern alle übrigen Gesellschafter es beantragen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 75_I_2732 Zitierungen27.09.1949 · 2 Zitierungen
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2Art. 545 OR sieht bei Vorliegen wichtiger Gründe nur die Auflösung der einfachen Gesellschaft und nicht auch die Ausschliessung (eines oder mehrerer Gesellschafter) vor0 Zitierungen
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3Ausschliessung aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 822 Abs. 3 OR)0 Zitierungen
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4BGE 69_II_1180 Zitierungen01.01.1943 · 0 Zitierungen
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5BGE 69_II_1100 Zitierungen01.01.1943 · 0 Zitierungen
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6BGE 39_II_7400 Zitierungen01.01.1913 · 0 Zitierungen
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