Art. 577 OR

Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen verlangt werden könnte und diese vorwiegend in der Person eines oder mehrerer Gesellschafter liegen, so kann das Gericht auf deren Ausschliessung und auf Ausrichtung ihrer Anteile am Gesellschaftsvermögen erkennen, sofern alle übrigen Gesellschafter es beantragen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 75_I_273
    27.09.1949 · 2 Zitierungen
  2. 2
    Art. 545 OR sieht bei Vorliegen wichtiger Gründe nur die Auflösung der einfachen Gesellschaft und nicht auch die Ausschliessung (eines oder mehrerer Gesellschafter) vor
    · 27.03.1968 · 0 Zitierungen
  3. 3
    Ausschliessung aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 822 Abs. 3 OR)
    · 11.06.1963 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 69_II_118
    01.01.1943 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 69_II_110
    01.01.1943 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 39_II_740
    01.01.1913 · 0 Zitierungen

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