Erwägungen

Das Obergericht des Kantons Zürich schloss den Kläger, der verschiedene Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung angefochten hatte, in Gutheissung der Widerklage der beklagten GmbH aus dieser Gesellschaft aus. Das Bundesgericht bestätigt dieses Urteil.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Richter einen Gesellschafter auf Begehren der Gesellschaft aus wichtigen Gründen ausschließen darf, auch wenn die vermögensrechtlichen Folgen dieser Maßnahme nicht zum Gegenstand des Prozesses gemacht wurden. Das Gesetz sieht vor, dass der Anteil des Ausgeschlossenen nach den Vorschriften über den Verzug bei der Einzahlungspflicht öffentlich versteigert oder mit Zustimmung aller Gesellschafter auf andere Weise verwertet werden kann, wobei der Überschuss über den noch nicht einbezahlten Betrag des Nennwertes dem Ausgeschlossenen zukommt. Ferner kann der Anteil von einem anderen Gesellschafter übernommen oder der Ausgeschlossene aus dem Gesellschaftsvermögen, nötigenfalls unter Herabsetzung des Stammkapitals, abgefunden werden.

Die Verpflichtung der Gesellschaft, den Anteil zu verwerten oder den Ausgeschlossenen abzufinden, steht mit der Ausschließung jedoch nicht in einem…