Art. 580 OR
1 Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird durch Übereinkunft festgesetzt.
2 Enthält der Gesellschaftsvertrag darüber keine Bestimmung und können sich die Beteiligten nicht einigen, so setzt das Gericht den Betrag in Berücksichtigung der Vermögenslage der Gesellschaft im Zeitpunkt des Ausscheidens und eines allfälligen Verschuldens des ausscheidenden Gesellschafters fest.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kollektivgesellschaft Art. 568 Abs. 3 OR2 Zitierungen
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2Kollektivgesellschaft, Auflösung und Liquidation infolge Todes des einen von zwei Gesellschaftern2 Zitierungen
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3Ausschliessung aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 822 Abs. 3 OR)0 Zitierungen
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4BGE 77_II_480 Zitierungen23.01.1951 · 0 Zitierungen
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5BGE 77_II_450 Zitierungen01.01.1951 · 0 Zitierungen
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6BGE 60_I_230 Zitierungen30.01.1934 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Gesellschaftsrecht; Auflösung einer einfachen Gesellschaft.0 Zitierungen
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unentgeltliche Rechtspflege0 ZitierungenRU190009· 29.03.2019 · 0 Zitierungen
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Internes Schiedsgericht (3. Teil ZPO)0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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