Art. 580 OR

1 Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird durch Übereinkunft festgesetzt.
2 Enthält der Gesellschaftsvertrag darüber keine Bestimmung und können sich die Beteiligten nicht einigen, so setzt das Gericht den Betrag in Berücksichtigung der Vermögenslage der Gesellschaft im Zeitpunkt des Ausscheidens und eines allfälligen Verschuldens des ausscheidenden Gesellschafters fest.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kollektivgesellschaft Art. 568 Abs. 3 OR
    · 10.12.1974 · 2 Zitierungen
  2. 2
    Kollektivgesellschaft, Auflösung und Liquidation infolge Todes des einen von zwei Gesellschaftern
    · 26.09.1967 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Ausschliessung aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 822 Abs. 3 OR)
    · 11.06.1963 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 77_II_48
    23.01.1951 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 77_II_45
    01.01.1951 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 60_I_23
    30.01.1934 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Gesellschaftsrecht; Auflösung einer einfachen Gesellschaft.
    · 30.03.2021 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  • unentgeltliche Rechtspflege
    RU190009
    · 29.03.2019 · 0 Zitierungen
  • Internes Schiedsgericht (3. Teil ZPO)
    · 13.05.2013 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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