Sachverhalt

Die Parteien waren Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR), die im Handel mit Nüssen, getrockneten Früchten und Kaffee tätig war. Der Kläger und Widerbeklagte ([B.] , Beschwerdegegner) war Alleinaktionär der [C. AG] ; der Beklagte und Widerkläger ([A.] , Beschwerdeführer) war Partner. Zu Beginn 2012 schlossen die Parteien ein "Swiss Gourmet Partnership Agreement (Draft)". Der Kläger war für den Verkauf in Nordamerika, der Beklagte für den Europaverkauf zuständig. Die Gewinnberechnung erfolgte mittels "Estimated Profit & Loss Statement" (EPL). Ende 2015 lösten die Parteien die Partnerschaft auf; das letzte EPL (Geschäftsjahr 2015) wurde am 16. November 2016 erstellt. Streitig sind die Gewinnanteile für 2015.

Das Zivilgericht Basel-Landschaft Ost wies die Klage des Klägers am 28. März 2019 ab und verpflichtete den Kläger teilweise zur Zahlung von USD 439'578.59 aus Widerklage. Der Beklagte verlangte widerklageweise zudem im Rahmen einer Stufenklage (Duplik/Widerklagereplik) Rechenschaft über Endverkaufspreise der am 31. Dezember 2015 vorhandenen 93'210 kg Nüsse, Einkaufspreise und Weiterverkauf eingekaufter Ware, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Entscheid vom 8. September 2020) liess die Stufenklage zur Prüfung zu, verneinte aber einen materiellen Anspruch auf Rechenschaft. Es erwog, gemäss Ziff. 3 lit. d des Partnership Agreements sei ein Austritt mit einjähriger Kündigungsfrist und Auszahlung nach Marktwert möglich; der verbleibende Gesellschafter führe die Geschäfte weiter, weshalb eine EPL-Abrechnung per 31. Dezember 2015 nach bisheriger Praxis zu erfolgen habe. Offene Warenkontrakte seien nur mit bereits ausgelieferter und fakturierter, aber unbezahlter Ware zu berücksichtigen. Das Kantonsgericht reduzierte den Betrag der Widerklage auf USD 330'726.59 nebst Zins und USD 35'163.75 und hob den Mehrwertsteueranspruch bei der Parteientschädigung auf.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. November 2020 beantragt der Beklagte im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids, soweit die Abweisung der Rechenschaftsbegehren bestätigt wurde, und die Rückweisung. Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

Die Beschwerde in Zivilsachen unterliegt den Rügegrundsätzen (Art. 95, 96, 42 Abs. 2 BGG); das Bundesgericht legt den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), Sachverhaltsrügen unterliegen dem strengen Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Unbestritten ist, dass eine einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) bestand und die Klageänderung von der Leistungs- zur Stufenklage erst in der Duplik zulässig war.

Bei Ausscheiden eines Gesellschafters wächst dessen Anteil den verbleibenden Gesellschaftern an (Art. 542 OR; Art. 545-547 OR). Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung ist der Wert der Gesellschaft zu Fortführungswerten zu berechnen, wobei Art. 580 OR ergänzend gilt. Bei schwebenden Geschäften richtet sich die Berechnung nach der vertraglichen Methode oder objektiven Gesichtspunkten. Ein Gewinn aus abgeschlossenen, noch nicht abgewickelten Geschäften ist zu aktivieren, ebenso gesicherte Anwartschaften; blosse Gewinnchancen dagegen nicht.

Das Bundesgericht rügt die vorinstanzliche Begründung als rechtsfehlerhaft in zwei Punkten: Erstens sei die Frage, wie schwebende Verträge in der Ausscheidungsbilanz zu bewerten seien, eine Rechts- und keine Tatfrage, weshalb die Beweislastregel verfehlt sei. Zweitens sei die Feststellung, die EPL-Abrechnung entspreche dem ursprünglichen Willen der Parteien, unhaltbar und willkürlich, da beide Parteien übereinstimmend von keiner vertraglichen Regelung für schwebende Geschäfte bei Austritt ausgegangen seien. Der Beschwerdeführer habe daher Anspruch auf Gewinnbeteiligung nach Fortführungswerten; die Verneinung sämtlicher Rechenschaftsansprüche gestützt auf die EPL-Praxis sei unhaltbar.

Hinsichtlich der 93'210 kg Nüsse im Lager bestehe eine gesicherte Rechtsstellung, da die Ware eingelagert und die Verkaufsverträge abgeschlossen waren; die Nüsse seien mit Partnerschaftsmitteln finanziert worden. Daher besteht grundsätzlich eine Rechenschaftspflicht hinsichtlich des…