Sachverhalt
Die Ingenieure Otto Schubert und Ernst Schwarzenbach betrieben seit 1928 gemeinsam ein Ingenieurbüro in der Rechtsform einer Kollektivgesellschaft. Nach Schuberts Tod im Jahr 1959 scheiterten die Verhandlungen zwischen Schwarzenbach und den Erben Schuberts (Witwe und Tochter) über die Übernahme des Unternehmens mit Aktiven und Passiven durch Schwarzenbach. Schwarzenbach beantragte daraufhin die Liquidation der Kollektivgesellschaft, bei der er sich als einziger Liquidator im Handelsregister eintragen ließ. Anstatt jedoch die Liquidation gemäß Art. 585 OR durchzuführen, übernahm Schwarzenbach tatsächlich das gesamte Unternehmen für sich, indem er die laufenden Aufträge durch sein eigenes Ingenieurbüro ausführen ließ, die Arbeitsverträge der Angestellten und den Mietvertrag für die Geschäftsräume übernahm. Die Erben Schuberts forderten daraufhin von Schwarzenbach einen Anteil am Residualgewinn der zum Zeitpunkt des Todes laufenden Aufträge sowie eine Entschädigung für den Geschäftswert des Unternehmens.Erwägungen
Das BGE vertritt die Auffassung, dass in einer solchen Situation, in der der verbleibende Gesellschafter das Unternehmen tatsächlich übernimmt, anstatt die Liquidation durchzuführen, die Bestimmungen über die Fortführung der Geschäfte durch den verbleibenden Gesellschafter (Art. 579 ff. OR) analog anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass der verbleibende Gesellschafter den Erben des verstorbenen Gesellschafters die Hälfte des Geschäftswerts des Unternehmens zum Zeitpunkt des Todes zahlen muss und nicht nur die Hälfte des Liquidationswertes.
Das BGE verwirft das Argument des Beklagten, dass nur der Verkaufspreis berücksichtigt…