Art. 583 OR
1 Die Liquidation wird von den zur Vertretung befugten Gesellschaftern besorgt, sofern in ihrer Person kein Hindernis besteht und soweit sich die Gesellschafter nicht auf andere Liquidatoren einigen.
2 Auf Antrag eines Gesellschafters kann das Gericht, sofern wichtige Gründe vorliegen, Liquidatoren abberufen und andere ernennen.
3 Die Liquidatoren sind in das Handelsregister einzutragen, auch wenn dadurch die bisherige Vertretung der Gesellschaft nicht geändert wird.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 69_II_332 Zitierungen01.01.1943 · 2 Zitierungen
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2Kollektivgesellschaft, Auflösung und Liquidation infolge Todes des einen von zwei Gesellschaftern1 Zitierungen
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3BGE 69_III_11 Zitierungen11.01.1943 · 1 Zitierungen
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4BGE 68_I_1161 Zitierungen01.01.1942 · 1 Zitierungen
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5Tod eines Gesellschafters einer aus zwei natürlichen Personen bestehenden einfachen Gesellschaft; rechtliches Los der im Gesamteigentum beider Gesellschafter stehenden Liegenschaft im Falle der Auflösung der Gesellschaf…0 Zitierungen
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6BGE 70_II_1620 Zitierungen01.01.1944 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Kollektivgesellschaft, Handelsregistereintrag1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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