Art. 583 OR

1 Die Liquidation wird von den zur Vertretung befugten Gesellschaftern besorgt, sofern in ihrer Person kein Hindernis besteht und soweit sich die Gesellschafter nicht auf andere Liquidatoren einigen.
2 Auf Antrag eines Gesellschafters kann das Gericht, sofern wichtige Gründe vorliegen, Liquidatoren abberufen und andere ernennen.
3 Die Liquidatoren sind in das Handelsregister einzutragen, auch wenn dadurch die bisherige Vertretung der Gesellschaft nicht geändert wird.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 69_II_33
    01.01.1943 · 2 Zitierungen
  2. 2
    Kollektivgesellschaft, Auflösung und Liquidation infolge Todes des einen von zwei Gesellschaftern
    · 26.09.1967 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 69_III_1
    11.01.1943 · 1 Zitierungen
  4. 4
    BGE 68_I_116
    01.01.1942 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Tod eines Gesellschafters einer aus zwei natürlichen Personen bestehenden einfachen Gesellschaft; rechtliches Los der im Gesamteigentum beider Gesellschafter stehenden Liegenschaft im Falle der Auflösung der Gesellschaf…
    · 04.05.1993 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 70_II_162
    01.01.1944 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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