Art. 579 OR
1 Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann derjenige, der keine Veranlassung zur Auflösung gegeben hatte, unter den gleichen Voraussetzungen das Geschäft fortsetzen und dem andern Gesellschafter seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
2 Das gleiche kann das Gericht verfügen, wenn die Auflösung wegen eines vorwiegend in der Person des einen Gesellschafters liegenden wichtigen Grundes gefordert wird.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 75_I_2736 Zitierungen27.09.1949 · 6 Zitierungen
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2Kollektivgesellschaft, Parteifähigkeit3 Zitierungen
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3Kollektivgesellschaft, Auflösung und Liquidation infolge Todes des einen von zwei Gesellschaftern1 Zitierungen
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4Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Beitragsschulden der (ehemaligen) Kollektivgesellschaft0 Zitierungen
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5BGE 77_II_480 Zitierungen23.01.1951 · 0 Zitierungen
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6BGE 77_II_450 Zitierungen01.01.1951 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Kaufvertrag2 Zitierungen
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1 Zitierungen12.08.2010 · 1 Zitierungen
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Forderung0 ZitierungenHG160182· 27.06.2019 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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