Art. 579 OR

1 Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann derjenige, der keine Veranlassung zur Auflösung gegeben hatte, unter den gleichen Voraussetzungen das Geschäft fortsetzen und dem andern Gesellschafter seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
2 Das gleiche kann das Gericht verfügen, wenn die Auflösung wegen eines vorwiegend in der Person des einen Gesellschafters liegenden wichtigen Grundes gefordert wird.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 75_I_273
    27.09.1949 · 6 Zitierungen
  2. 2
    Kollektivgesellschaft, Parteifähigkeit
    · 14.06.1955 · 3 Zitierungen
  3. 3
    Kollektivgesellschaft, Auflösung und Liquidation infolge Todes des einen von zwei Gesellschaftern
    · 26.09.1967 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Beitragsschulden der (ehemaligen) Kollektivgesellschaft
    · 12.08.2010 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 77_II_48
    23.01.1951 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 77_II_45
    01.01.1951 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Kaufvertrag
    · 15.06.2007 · 2 Zitierungen
  • 12.08.2010 · 1 Zitierungen
  • Forderung
    HG160182
    · 27.06.2019 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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