Art. 585 CO
Rechte und Pflichten der Liquidatoren
1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die Auseinandersetzung verlangt, zu versilbern.
2 Sie haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechtsgeschäften zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Vergleiche und Schiedsverträge abschliessen und, soweit es die Liquidation erfordert, auch neue Geschäfte eingehen.
3 Erhebt ein Gesellschafter Widerspruch gegen einen von den Liquidatoren beschlossenen Verkauf zu einem Gesamtübernahmepreis, gegen die Ablehnung eines solchen Verkaufs oder gegen die beschlossene Art der Veräusserung von Grundstücken, so entscheidet auf Begehren des widersprechenden Gesellschafters das Gericht.
4 Die Gesellschaft haftet für Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.
Leading decisions 6
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2Kollektivgesellschaft, Auflösung und Liquidation infolge Todes des einen von zwei Gesellschaftern0 citations
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3BGE 70_II_1620 citations01/01/1944 · 0 citations
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4BGE 70_II_1640 citations01/01/1944 · 0 citations
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5BGE 45_II_5330 citations10/09/1919 · 0 citations
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6BGE 41_III_3290 citations01/01/1915 · 0 citations
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