Art. 598 OR
1 Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag.
2 Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 17 lit. c und Art. 20 Abs. 3 AHVV1 Zitierungen
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2Kollektiv- bzw0 Zitierungen
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3BGE 70_I_260 Zitierungen08.03.1944 · 0 Zitierungen
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4BGE 31_II_960 Zitierungen10.03.1905 · 0 Zitierungen
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