Art. 598 OR

1 Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag.
2 Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 17 lit. c und Art. 20 Abs. 3 AHVV
    · 05.09.1974 · 1 Zitierungen
  2. 2
    Kollektiv- bzw
    · 16.11.1969 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 70_I_26
    08.03.1944 · 0 Zitierungen
  4. 4
    BGE 31_II_96
    10.03.1905 · 0 Zitierungen

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