Erwägungen

Die Brüder Fritz Gurtner-Flückiger und Dr. Hans Gurtner-Witschi gründeten 1954 eine Kollektivgesellschaft zur Führung einer Apotheke und Drogerie in Bümpliz. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit dessen Erben als Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft fortgeführt werden sollte.

Nach dem Tod von Fritz Gurtner im Jahr 1956 trat dessen Ehefrau Klara Gurtner-Flückiger als unbeschränkt haftende Gesellschafterin ein, und die Ehefrau von Dr. Hans Gurtner, Lony Gurtner-Witschi, wurde als Kommanditärin aufgenommen. Die Gesellschaft wurde somit in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt.

Nach dem Tod von Dr. Hans Gurtner im Jahr 1963 weigerten sich die Erben, Lony Gurtner-Witschi und deren Tochter Lisbeth, die Gesellschaft fortzuführen. Daraufhin klagte Klara Gurtner-Flückiger auf Auflösung und Liquidation der Gesellschaft.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Klage ab. Es entschied, dass der Gesellschaftsvertrag von 1954 auch nach der Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft weiterhin galt. Gemäß Artikel 20 des Vertrags sollte die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit dessen Erben als Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft fortgeführt werden.

Das Bundesgericht argumentierte, dass diese Bestimmung im Sinne des Gesamtvertrags auszulegen sei, der darauf abzielte, den Ehefrauen und Nachkommen beider Gesellschafter…