Art. 574 OR
1 Die Gesellschaft wird aufgelöst durch die Eröffnung des Konkurses. Im Übrigen gelten für die Auflösung die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft, soweit sich aus den Vorschriften dieses Titels nicht etwas anderes ergibt.
2 Die Gesellschafter haben die Auflösung, abgesehen vom Falle des Konkurses, beim Handelsregisteramt anzumelden.
3 Ist eine Klage auf Auflösung der Gesellschaft angebracht, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen anordnen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kollektivgesellschaft Art. 568 Abs. 3 OR5 Zitierungen
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2Kollektivgesellschaft, Auflösung und Liquidation infolge Todes des einen von zwei Gesellschaftern3 Zitierungen
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3Tod eines Gesellschafters einer aus zwei natürlichen Personen bestehenden einfachen Gesellschaft; rechtliches Los der im Gesamteigentum beider Gesellschafter stehenden Liegenschaft im Falle der Auflösung der Gesellschaf…1 Zitierungen
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4Kollektiv- bzw0 Zitierungen
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5BGE 74_II_1720 Zitierungen19.10.1948 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Kollektivgesellschaft, Handelsregistereintrag1 Zitierungen
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1 Zitierungen
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0 Zitierungen26.08.2014 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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