Art. 574 OR

1 Die Gesellschaft wird aufgelöst durch die Eröffnung des Konkurses. Im Übrigen gelten für die Auflösung die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft, soweit sich aus den Vorschriften dieses Titels nicht etwas anderes ergibt.
2 Die Gesellschafter haben die Auflösung, abgesehen vom Falle des Konkurses, beim Handelsregisteramt anzumelden.
3 Ist eine Klage auf Auflösung der Gesellschaft angebracht, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen anordnen.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kollektivgesellschaft Art. 568 Abs. 3 OR
    · 10.12.1974 · 5 Zitierungen
  2. 2
    Kollektivgesellschaft, Auflösung und Liquidation infolge Todes des einen von zwei Gesellschaftern
    · 26.09.1967 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Tod eines Gesellschafters einer aus zwei natürlichen Personen bestehenden einfachen Gesellschaft; rechtliches Los der im Gesamteigentum beider Gesellschafter stehenden Liegenschaft im Falle der Auflösung der Gesellschaf…
    · 04.05.1993 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Kollektiv- bzw
    · 16.11.1969 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 74_II_172
    19.10.1948 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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