Art. 557 OR

1 Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag.
2 Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die einfache Gesellschaft zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Eröffnung von Veranlagungsverfügungen gegenüber Ehegatten; Solidarhaftung der Ehegatten für die Gesamtsteuer
    · 03.05.1996 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Kollektiv- bzw
    · 16.11.1969 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Kantonales Verwaltungsverfahren
    · 12.03.1969 · 0 Zitierungen
  4. 4
    Eine Eigentumsübertragung im Sinne des Art. 657 ZGB findet dann nicht statt, wenn ein Gesamthandverhältnis durch ein anderes ersetzt wird und die Beteiligten nicht wechseln
    · 28.05.1968 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 78_IV_24
    01.01.1952 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 77_II_48
    23.01.1951 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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