Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine Ehefrau, wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell A.Rh. zur Bezahlung von Steuern herangezogen, die während ihrer Ehe entstanden waren. Die Ehefrau argumentierte, dass sie nicht für die Steuerschulden ihres Ehemannes haftbar sei, da sie unter dem Güterstand der Gütertrennung lebe und die Steuern nicht gemeinsam mit ihrem Ehemann geschuldet habe.
Das Gemeindesteueramt des Kantons Appenzell A.Rh. hatte der Ehefrau und ihrem Ehemann zwei Veranlagungsverfügungen für die Steuerperioden 1985/86 und 1987/88 zugestellt. Die Ehefrau argumentierte, dass diese Zustellung nicht gültig sei, da sie nicht individuell erfolgt sei.
Die kantonale Steuerverwaltung und der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. wiesen die Einsprache der Ehefrau ab und bestätigten die Solidarhaftung der Ehegatten für die Steuerschulden. Die Ehefrau erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Zustellung der Veranlagungsverfügungen an die Ehegatten gemeinsam gültig sei. Es kam zu dem Schluss, dass die Zustellung gültig sei, da die Veranlagungsverfügungen an die gemeinsame Adresse der Ehegatten zugestellt worden seien und die Ehegatten somit die Möglichkeit gehabt hätten, von den Verfügungen Kenntnis zu nehmen.
Das Bundesgericht prüfte auch die Frage, ob die Solidarhaftung der Ehegatten für Steuerschulden verfassungswidrig sei. Es kam zu dem Schluss, dass die Solidarhaftung nicht verfassungswidrig sei, da sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe und nicht gegen den Grundsatz der derogatorischen…