Art. 61 CO
1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2 Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Abgrenzung zwischen öffentlicher und privater Tätigkeit31 citations
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2Staatshaftung für spitalärztliche Tätigkeit (Art. 61 OR; Haftungsgesetz des Kantons Zürich vom 1424 citations
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3Zulässigkeit einer Berufung gegen einen Entscheid, der die Staatshaftung des Kantons bejaht16 citations
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4Legitimation des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde; Zivilforderung12 citations
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5Klage der Angehörigen eines Verstorbenen, dem zum Zwecke einer Transplantation ein Organ entnommen worden war, wegen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen. 1. Art. 61 OR; Haftpflicht der Ärzte an öffentlichen Spi…11 citations
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6Art. 61 Abs. 1 OR. 1. Diese Bestimmung bezieht sich insbesondere auf die Notare als Personen öffentlichen Glaubens. 2. Wenn ein Kanton über die Haftung von öffentlichen Beamten und Angestellten gesetzliche Bestimmungen…8 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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6 citations07/03/2003 · 6 citations de
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5 citations07/01/2002 · 5 citations de
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4 citations
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