Art. 61 CO

1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2 Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.

Leading decisions 6

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  1. 1
    Abgrenzung zwischen öffentlicher und privater Tätigkeit
    · 03/11/1996 · 31 citations Summary
  2. 2
    Staatshaftung für spitalärztliche Tätigkeit (Art. 61 OR; Haftungsgesetz des Kantons Zürich vom 14
    · 03/26/1985 · 24 citations Summary
  3. 3
    Zulässigkeit einer Berufung gegen einen Entscheid, der die Staatshaftung des Kantons bejaht
    · 01/07/2002 · 16 citations Summary
  4. 4
    Legitimation des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde; Zivilforderung
    · 06/25/1999 · 12 citations Summary
  5. 5
    Klage der Angehörigen eines Verstorbenen, dem zum Zwecke einer Transplantation ein Organ entnommen worden war, wegen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen. 1. Art. 61 OR; Haftpflicht der Ärzte an öffentlichen Spi…
    · 07/03/1975 · 11 citations Summary
  6. 6
    Art. 61 Abs. 1 OR. 1. Diese Bestimmung bezieht sich insbesondere auf die Notare als Personen öffentlichen Glaubens. 2. Wenn ein Kanton über die Haftung von öffentlichen Beamten und Angestellten gesetzliche Bestimmungen…
    · 01/12/1970 · 8 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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