Art. 629 CO

1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
2 In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest, dass: 1. sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind; 2. die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen; 3. die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die geleisteten Einlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsakts erfüllt sind; 4. keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.
3 Wird das Aktienkapital in ausländischer Währung festgelegt oder werden Einlagen in einer anderen Währung geleistet als derjenigen des Aktienkapitals, so sind die angewandten Umrechnungskurse in der öffentlichen Urkunde anzugeben.

Leading decisions 6

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  1. 1
    BGE 53_II_250
    01/01/1927 · 1 citations
  2. 2
    BGE 41_II_610
    01/01/1915 · 1 citations
  3. 3
    BGE 60_II_313
    09/18/1934 · 0 citations
  4. 4
    BGE 54_II_19
    01/01/1928 · 0 citations
  5. 5
    BGE 51_II_412
    10/05/1925 · 0 citations
  6. 6
    BGE 35_II_303
    06/04/1909 · 0 citations

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

Latest Federal Supreme Court decisions

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