Art. 659 CO
1 Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe des Anschaffungswerts vorhanden ist.
2 Der Erwerb eigener Aktien ist auf 10 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals beschränkt.
3 Steht der Erwerb im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung oder einer Auflösungsklage, so beträgt die Höchstgrenze 20 Prozent. Die über 10 Prozent hinaus erworbenen Aktien sind innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten.
Leading decisions 6
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1Verrechnungssteuerpflicht beim Eigenerwerb vinkulierter Namenaktien11 citations
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3BGE 72_II_2754 citations03/19/1946 · 4 citations
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4Rechtslage nach dem Erwerb vinkulierter Namenaktien infolge Erbgangs. 1. Lehnt die Aktiengesellschaft Personen, die vinkulierte Namenaktien geerbt haben, gestützt auf Art. 686 Abs. 4 OR als neue Aktionäre ab, so hat sie…3 citations
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5Anfechtung von Beschlüssen einer Generalversammlung. 1. Art. 706 Abs. 1 OR3 citations
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61. Art.721OR1 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Verrechnungssteuer (Rückerstattung; Steuerumgehung)4 citations
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3 citations11/14/2019 · 3 citations de
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