Art. 686 CO

1 Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
2 Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus.
2bis Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stellen sicher, dass die Eigentümer oder Nutzniesser das Gesuch um Eintragung in das Aktienbuch auf elektronischem Weg stellen können.
3 Die Gesellschaft muss die Eintragung auf dem Aktientitel bescheinigen.
4 Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetragen ist.
5 Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Eigentümers oder Nutzniessers aus dem Aktienbuch aufbewahrt werden.

Leading decisions 6

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Aktiengesellschaft. 1. Anspruch auf Einzahlung ausstehender Aktienbeträge
    · 06/23/1964 · 15 citations Summary
  2. 2
    Aktienbuch; Nichtigkeit eines Universalversammlungsbeschlusses
    · 08/15/2011 · 12 citations Summary
  3. 3
    Aktienrecht, Kauf vinkulierter Namenaktien
    · 06/11/1957 · 11 citations Summary
  4. 4
    Übergang von Forderungsrechten
    · 04/28/1998 · 7 citations Summary
  5. 5
    Aktienrecht, Kauf vinkulierter Namenaktien
    · 07/07/1964 · 7 citations
  6. 6
    BGE 75_II_348
    11/22/1949 · 6 citations

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Aktienrecht
    · 10/20/2023 · 2 citations de
  • Aktienrecht
    · 09/03/2020 · 2 citations de
  • Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer — HOR.2021.17
    HOR.2021.17
    · 08/21/2025 · 1 citations de

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