Art. 686 CO
1 Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
2 Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus.
2bis Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stellen sicher, dass die Eigentümer oder Nutzniesser das Gesuch um Eintragung in das Aktienbuch auf elektronischem Weg stellen können.
3 Die Gesellschaft muss die Eintragung auf dem Aktientitel bescheinigen.
4 Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetragen ist.
5 Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Eigentümers oder Nutzniessers aus dem Aktienbuch aufbewahrt werden.
Leading decisions 6
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1Aktiengesellschaft. 1. Anspruch auf Einzahlung ausstehender Aktienbeträge15 citations
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2Aktienbuch; Nichtigkeit eines Universalversammlungsbeschlusses12 citations
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3Aktienrecht, Kauf vinkulierter Namenaktien11 citations
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4Übergang von Forderungsrechten7 citations
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5Aktienrecht, Kauf vinkulierter Namenaktien7 citations
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6BGE 75_II_3486 citations11/22/1949 · 6 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Aktienrecht2 citations
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Aktienrecht2 citations
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Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer — HOR.2021.171 citationsHOR.2021.17· 08/21/2025 · 1 citations de
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