Art. 693 CO

1 Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien festsetzen, so dass auf jede Aktie eine Stimme entfällt.
2 In diesem Falle können Aktien, die einen kleineren Nennwert als andere Aktien der Gesellschaft haben, nur als Namenaktien ausgegeben werden und müssen voll liberiert sein. Der Nennwert der übrigen Aktien darf das Zehnfache des Nennwertes der Stimmrechtsaktien nicht übersteigen.
3 Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Aktien ist nicht anwendbar für: 1. die Wahl der Revisionsstelle; 2. die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile; 3. die Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderuntersuchung; 4. die Beschlussfassung über die Erhebung einer Verantwortlichkeitsklage.

Leading decisions 6

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  1. 1
    Aktienrecht Art. 703 OR
    · 10/07/1969 · 4 citations Summary
  2. 2
    Wahl der Revisionsstelle; Stimmrechtsaktien; Stichentscheid
    · 02/28/2017 · 1 citations Summary
  3. 3
    Wahl eines Prozessbeistandes für die Gesellschaft im Hinblick auf die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage gegen Gesellschaftsorgane
    · 08/03/2006 · 0 citations Summary
  4. 4
    Kapitalerhöhung bei einer Aktiengesellschaft, Quorum (Art. 648 Abs. 1 OR)
    · 10/09/1990 · 0 citations Summary
  5. 5
    Aktienrecht. "Spaltungstheorie"; Stimmrecht des Buchaktionärs. 1. Durch die "Aktienspaltung" fallen Macht und Risiko bei der Aktiengesellschaft auseinander
    · 04/19/1988 · 0 citations Summary
  6. 6
    Aktienrecht
    · 05/12/1960 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 2

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 08/03/2006 · 1 citations de
  • landwirtschaftliche Pacht
    ZKBER.2017.52
    · 04/05/2018 · 0 citations de

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