Art. 697a CO
1 Die Geschäftsbücher und die Akten können von Aktionären eingesehen werden, die zusammen mindestens 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten.
2 Der Verwaltungsrat gewährt die Einsicht innert vier Monaten nach Eingang der Anfrage. Die Aktionäre dürfen Notizen machen.
3 Die Einsicht muss gewährt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Einsicht ist schriftlich zu begründen.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Ein Sonderprüfer kann nicht mit einer allgemeinen Marktuntersuchung beauftragt werden (Entscheid über die Berufung, E. 2)70 citations
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2Sonderprüfung43 citations
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3Aktienrecht; Anspruch des Aktionärs auf Einleitung einer Sonderprüfung33 citations
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4Sonderprüfung; vorgängige Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts; Beweismass31 citations
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5Einsichts- und Auskunftsrecht des Aktionärs (Art. 697 OR)17 citations
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6Aktienrecht; Quorum für das Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers9 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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25 citations08/06/2013 · 25 citations de
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Aktienrecht; Sonderprüfung25 citations
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Sonderprüfung15 citations
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