Art. 699 CO
1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.
2 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
3 Aktionäre können die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen: 1. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen; 2. bei anderen Gesellschaften: 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen.
4 Sie müssen die Einberufung schriftlich verlangen. Die Verhandlungsgegenstände und Anträge müssen im Begehren enthalten sein.
5 Entspricht der Verwaltungsrat dem Begehren nicht innert angemessener Frist, längstens aber innert 60 Tagen, so können die Gesuchsteller dem Gericht beantragen, die Einberufung anzuordnen.
Leading decisions 6
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1Traktandierungsrecht in der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft; Art. 699 Abs. 3 OR23 citations
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2Nicht durchgeführte Generalversammlung; Ende des Verwaltungsratsmandats12 citations
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3Einberufung einer Generalversammlung einer Aktiengesellschaft durch den Richter (Art. 699 Abs. 4 OR)10 citations
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41. Art. 699 Abs. 2 und 940 OR9 citations
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5Aktiengesellschaft, Haftung der Kontrollstelle7 citations
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6Verfahren für die Einleitung einer Sonderprüfung in einer Aktiengesellschaft2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Einberufung der Generalversammlung10 citations
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Einberufung einer Generalversammlung einer Aktiengesellschaft5 citations
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4 citations01/13/2022 · 4 citations de
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