Art. 700 CO
1 Der Verwaltungsrat teilt den Aktionären die Einberufung der Generalversammlung mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag mit.
2 In der Einberufung sind bekanntzugeben: 1. das Datum, der Beginn, die Art und der Ort der Generalversammlung; 2. die Verhandlungsgegenstände; 3. die Anträge des Verwaltungsrats und bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, eine kurze Begründung dieser Anträge; 4. gegebenenfalls die Anträge der Aktionäre samt kurzer Begründung; 5. gegebenenfalls der Name und die Adresse des unabhängigen Stimmrechtsvertreters.
3 Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Verhandlungsgegenstände die Einheit der Materie wahren, und legt der Generalversammlung alle Informationen vor, die für ihre Beschlussfassung notwendig sind.
4 Er darf die Verhandlungsgegenstände in der Einberufung summarisch darstellen, sofern er den Aktionären weiterführende Informationen auf anderem Weg zugänglich macht.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Aktiengesellschaft; Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses über die Sanierung der Gesellschaft durch Herabsetzung des Aktienkapitals auf Null mit anschliessender Wiedererhöhung auf den früheren Betrag (Art. 650…8 citations
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2Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses. 1. Art. 700 Abs. 1 OR5 citations
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3Aktienrecht; Anspruch des Aktionärs auf Einleitung einer Sonderprüfung3 citations
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4Verfahren für die Einleitung einer Sonderprüfung in einer Aktiengesellschaft1 citations
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51 citations
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6Aktienrecht1 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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4 citations06/27/2000 · 4 citations de
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2 citations01/30/2023 · 2 citations de
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2 citations01/13/2022 · 2 citations de
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