Art. 700 CO

1 Der Verwaltungsrat teilt den Aktionären die Einberufung der Generalversammlung mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag mit.
2 In der Einberufung sind bekanntzugeben: 1. das Datum, der Beginn, die Art und der Ort der Generalversammlung; 2. die Verhandlungsgegenstände; 3. die Anträge des Verwaltungsrats und bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, eine kurze Begründung dieser Anträge; 4. gegebenenfalls die Anträge der Aktionäre samt kurzer Begründung; 5. gegebenenfalls der Name und die Adresse des unabhängigen Stimmrechtsvertreters.
3 Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Verhandlungsgegenstände die Einheit der Materie wahren, und legt der Generalversammlung alle Informationen vor, die für ihre Beschlussfassung notwendig sind.
4 Er darf die Verhandlungsgegenstände in der Einberufung summarisch darstellen, sofern er den Aktionären weiterführende Informationen auf anderem Weg zugänglich macht.

Leading decisions 6

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Aktiengesellschaft; Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses über die Sanierung der Gesellschaft durch Herabsetzung des Aktienkapitals auf Null mit anschliessender Wiedererhöhung auf den früheren Betrag (Art. 650…
    · 07/07/1995 · 8 citations Summary
  2. 2
    Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses. 1. Art. 700 Abs. 1 OR
    · 06/07/1977 · 5 citations
  3. 3
    Aktienrecht; Anspruch des Aktionärs auf Einleitung einer Sonderprüfung
    · 12/20/2006 · 3 citations Summary
  4. 4
    Verfahren für die Einleitung einer Sonderprüfung in einer Aktiengesellschaft
    · 02/10/2012 · 1 citations Summary
  5. 5
    · 04/24/1990 · 1 citations Summary
  6. 6
    Aktienrecht
    · 02/05/1960 · 1 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

Latest Federal Supreme Court decisions

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