Art. 713 CO

1 Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.
2 Der Verwaltungsrat kann seine Beschlüsse fassen: 1. an einer Sitzung mit Tagungsort; 2. unter Verwendung elektronischer Mittel, in sinngemässer Anwendung der Artikel 701c–701e; 3. auf schriftlichem Weg auf Papier oder in elektronischer Form, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Im Fall der Beschlussfassung auf elektronischem Weg ist keine Unterschrift erforderlich; vorbehalten bleibt eine anderslautende, schriftliche Festlegung des Verwaltungsrats.
3 Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen; dieses wird vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet.

Leading decisions 6

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    AArt. 6b Covid-19-Verordnung 2; Durchführung der Generalversammlung auf schriftlichem Weg; individuelles Antragsrecht der Aktionäre
    · 01/30/2023 · 0 citations
  2. 2
    Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern durch den Stiftungsrat (Art. 84 Abs. 2 ZGB)
    · 03/20/2002 · 0 citations Summary
  3. 3
    E. 3). - Für die Versicherungs- und Beitragspflicht genügt es, dass das im Ausland wohnende Verwaltungsratsmitglied aufgrund seiner formellen Organstellung in der Gesellschaft deren Geschäftstätigkeit massgebend beeinfl…
    · 02/11/1993 · 0 citations Summary
  4. 4
    Konkursprivileg des Arbeitnehmers
    · 06/04/1992 · 0 citations Summary
  5. 5
    BGE 58_I_326
    12/21/1932 · 0 citations
  6. 6
    BGE 42_II_155
    04/15/1916 · 0 citations

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

Latest Federal Supreme Court decisions

No recent decision recorded for this article yet.