Art. 715a CO

Recht auf Auskunft und Einsicht

1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
2 In den Sitzungen sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflichtet.
3 Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte verlangen.
4 Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden.
5 Weist der Präsident ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Einsicht ab, so entscheidet der Verwaltungsrat.
6 Regelungen oder Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme der Verwaltungsräte erweitern, bleiben vorbehalten.

Leading decisions 3

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  1. 1
    Recht eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft auf Auskunft und Einsicht; Summarverfahren
    · 02/28/2018 · 7 citations Summary
  2. 2
    Aktienrecht; Anspruch des Aktionärs auf Einleitung einer Sonderprüfung
    · 12/20/2006 · 7 citations Summary
  3. 3
    Recht eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft auf Auskunft und Einsicht (Art. 715a OR)
    · 04/04/2003 · 6 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 04/04/2003 · 4 citations de
  • Anfechtung Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüsse vom 21. März 2016
    LB220020
    · 12/07/2022 · 1 citations de
  • VSBES.2016.7
    08/16/2019 · 1 citations de

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