Art. 728c CO
1 Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen das Gesetz, die Statuten oder das Organisationsreglement fest, so meldet sie dies schriftlich dem Verwaltungsrat.
2 Zudem informiert sie die Generalversammlung über Verstösse gegen das Gesetz oder die Statuten, wenn: 1. diese wesentlich sind; oder 2. der Verwaltungsrat auf Grund der schriftlichen Meldung der Revisionsstelle keine angemessenen Massnahmen ergreift.
3 Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht.
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Konkurseröffnung über eine Aktiengesellschaft ohne vorgängige Betreibung; ersatzweise Überschuldungsanzeige durch die Revisionsstelle; Überschuldung; Rangrücktritt1 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Art. 192 SchKG)4 citations
-
Bankruptcy declaration without prior debt enforcement proceedings2 citations
-
Überschuldungsanzeige / Ersatzvornahme durch die Revisionsstelle1 citationsPS230249· 01/25/2024 · 1 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.