Art. 736 CO
Gründe
1 Die Gesellschaft wird aufgelöst: 1. nach Massgabe der Statuten; 2. durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist; 3. durch die Eröffnung des Konkurses; 4. durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen; 5. in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
2 Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Gericht anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung anordnen.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Gerichtliches Organisationsmängelverfahren nach Art. 731b OR32 citations
-
2Genossenschaft des Obligationenrechts (Art. 828 ff13 citations
-
3BGE 67_II_16213 citations06/24/1941 · 13 citations
-
4Streitgenössische Nebenintervention10 citations
-
5Hinreichende Substanziierung und relative Verjährung des Konkursverschleppungsschadens (Art. 42 Abs. 2, Art. 725 Abs. 2, Art. 729b Abs. 2, Art. 754, 755 und 760 Abs. 1 OR)10 citations
-
6Klage auf Auflösung einer Aktiengesellschaft, Art. 736 Ziff. 4 OR. 1. Die Auflösungsklage ist unzulässig, wenn die Missstände, auf die sie sich stützt, vermittelst einer Klage auf Anfechtung von Generalversammlungsbesch…8 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Forderung aus Verantwortlichkeit7 citations
-
Organizational Deficiencies6 citations
-
carences dans l'organisation de la société5 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.