Art. 743 CO
1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, noch ausstehende Aktienbeträge nötigenfalls einzuziehen, die Aktiven zu verwerten und die Verpflichtungen der Gesellschaft, sofern die Bilanz und der Schuldenruf keine Überschuldung ergeben, zu erfüllen.
2 Sie haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; dieses hat die Eröffnung des Konkurses auszusprechen.
3 Sie haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechtsgeschäften zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Vergleiche und Schiedsverträge abschliessen und, soweit erforderlich, auch neue Geschäfte eingehen.
4 Sie dürfen Aktiven auch freihändig verkaufen, wenn die Generalversammlung nichts anderes angeordnet hat.
5 Sie haben bei länger andauernder Liquidation jährliche Zwischenabschlüsse aufzustellen.
6 Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.
Leading decisions 6
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1Widerruf des Auflösungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft2 citations
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22 citations
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3Begriff des Geschädigten0 citations
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4Unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen0 citations
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5Abtretung einer Forderung durch die Verwaltung einer Genossenschaft nach Einstellung und Schliessung des über diese eröffneten Konkurses0 citations
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6BGE 46_II_4490 citations01/01/1920 · 0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer — HOR.2024.521 citationsHOR.2024.52· 12/11/2025 · 1 citations de
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1 citations
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Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung; Rückerstattung)1 citations
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