Art. 759 CO
Solidarität und Rückgriff
1 Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
2 Der Kläger kann mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass das Gericht im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt.
3 Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Gericht in Würdigung aller Umstände bestimmt.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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226 citations
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3Bundesrechtliche Verfahrensvorschriften in aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozessen (Art. 759 Abs. 2 OR)24 citations
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4Art. 52 AHVG: Arbeitgeberhaftung24 citations
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5Art. 49 ff20 citations
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6Erw. 13).17 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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15 citations
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13 citations
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Mehrfache Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft; Mittäterschaft, Gehilfenschaft; Strafzumessung; Zivilforderung12 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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