Art. 802 CO

1 Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
2 Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so kann jeder Gesellschafter in die Geschäftsbücher und Akten uneingeschränkt Einsicht nehmen. Hat sie eine Revisionsstelle, so besteht ein Recht zur Einsichtnahme nur, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
3 Besteht Gefahr, dass der Gesellschafter die erlangten Kenntnisse zum Schaden der Gesellschaft für gesellschaftsfremde Zwecke verwendet, so können die Geschäftsführer die Auskunft und die Einsichtnahme im erforderlichen Umfang verweigern; auf Antrag des Gesellschafters entscheidet die Gesellschafterversammlung.
4 Verweigert die Gesellschafterversammlung die Auskunft oder die Einsicht ungerechtfertigterweise, so ordnet sie das Gericht auf Antrag des Gesellschafters an.

Leading decisions 3

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  1. 1
    Art. 20 Abs. 3 AHVV (in der Fassung vom 18
    · 04/02/1979 · 1 citations
  2. 2
    Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts
    · 07/04/2014 · 0 citations Summary
  3. 3
    BGE 78_III_89
    08/19/1952 · 0 citations

Unpublished, but essential 2

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Auskunfts- und Einsichtsrecht i.S.v. Art. 802 OR
    HE180481
    · 01/17/2019 · 1 citations de
  • Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG, formeller Geschäftsführer einer kleinen GmbH haftet für den Schaden, der während seiner Amtszeit entstanden ist, keine Haftung für nach Austritt fällig gewordene Forderungen inkl. Nebenkosten für AHV-Beiträge von Monaten nach Austritt, teilweise Gutheissung (BGE 9C_763/2018)
    AK.2017.00006
    · 09/12/2018 · 0 citations de

Latest Federal Supreme Court decisions

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