Art. 83 OR

Rücksicht auf einseitige Zahlungsunfähigkeit

1 Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögenslage der Anspruch des andern gefährdet, so kann dieser seine Leistung so lange zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.
2 Wird er innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrage zurücktreten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Sicherstellung der Gegenleistung gemäss Art. 83 OR. 1. Im Gesuch um Bankenstundung gemäss Art. 29 BankG liegt das Eingeständnis der Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 1 OR (E. 1). 2. Verhältnis zwischen Art.…
    · 30.01.1979 · 7 Zitierungen
  2. 2
    BGE 49_II_455
    01.01.1923 · 4 Zitierungen
  3. 3
    Vorvertrag zu einem Kaufvertrag
    · 04.06.1985 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 68_II_177
    01.07.1942 · 1 Zitierungen
  5. 5
    BGE 52_II_137
    01.01.1926 · 1 Zitierungen
  6. 6
    Darlehen. 1. Auslegung des Vertrages nach dessen Wortlaut und dem Verhalten der Parteien (Erw. 1). 2. Art. 2 ZGB
    · 26.09.1974 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Forderung
    HG140107
    · 12.04.2017 · 1 Zitierungen
  • Kollokation
    · 23.03.2017 · 1 Zitierungen
  • Aberkennungsklage
    NP220002
    · 08.07.2022 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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