Art. 846 CO
Ausschliessung
1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genossenschafter ausgeschlossen werden darf.
2 Überdies kann er jederzeit aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden.
3 Über die Ausschliessung entscheidet die Generalversammlung. Die Statuten können die Verwaltung als zuständig erklären, wobei dem Ausgeschlossenen ein Rekursrecht an die Generalversammlung zusteht. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb drei Monaten die Anrufung des Gerichts offen.
4 Das ausgeschlossene Mitglied kann unter den für den freien Austritt aufgestellten Voraussetzungen zur Entrichtung einer Auslösungssumme verhalten werden.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Ausschliessung aus einem Verein (Art. 72 ZGB). 1. Die gerichtliche Anfechtung dieser Massnahme ist nach zwingendem Recht erst zulässig, wenn das höchste zum Entscheid darüber berufene Vereinsorgan sie angeordnet hat (Er…7 citations
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2Wohngenossenschaft; Mietvertrag zwischen der Genossenschaft und einem Genossenschaftsmieter; Verhältnis zwischen der Kündigung des Mietvertrags durch die Genossenschaft und dem Ausschluss aus der Genossenschaft6 citations
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3Art. 846 Abs. 2 und 866 OR0 citations
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4Art. 3 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 3 KUVG: Sanktionen0 citations
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5Genossenschaft, Ausschluss von Mitgliedern0 citations
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6BGE 78_II_3930 citations09/01/1952 · 0 citations
Unpublished, but essential 3
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Ausschluss aus der Wohngenossenschaft; Kündigung des Mietobjekts4 citations
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HG.2009.1133 citations12/07/2010 · 3 citations de
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0 citations08/02/2017 · 0 citations de
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