Art. 902 CO

1 Die Verwaltung hat die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften zu fördern.
2 Sie ist insbesondere verpflichtet: 1. die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen; 2. die mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten im Hinblick auf die Beobachtung der Gesetze, der Statuten und allfälliger Reglemente zu überwachen und sich über den Geschäftsgang regelmässig unterrichten zu lassen.
3 Die Verwaltung ist dafür verantwortlich, dass: 1. ihre Protokolle und diejenigen der Generalversammlung, die notwendigen Geschäftsbücher sowie das Genossenschafterverzeichnis geführt werden; 2. der Geschäftsbericht nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und der Revisionsstelle zur Prüfung unterbreitet wird; und 3. die Anzeigen an das Handelsregisteramt über Eintritt und Austritt der Genossenschafter gemacht werden.

Leading decisions 2

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Genossenschaft; Verleihung des Stimmrechts an Nichtmitglieder (Art. 885 OR)
    · 06/04/2002 · 3 citations Summary
  2. 2
    Handelsregister, Genossenschaft
    · 08/29/1963 · 0 citations

Unpublished, but essential 3

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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