Art. 93 CO
1 Ist nach der Beschaffenheit der Sache oder nach der Art des Geschäftsbetriebes eine Hinterlegung nicht tunlich, oder ist die Sache dem Verderben ausgesetzt, oder erheischt sie Unterhaltungs- oder erhebliche Aufbewahrungskosten, so kann der Schuldner nach vorgängiger Androhung mit Bewilligung des Richters die Sache öffentlich verkaufen lassen und den Erlös hinterlegen.
2 Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis oder ist sie im Verhältnis zu den Kosten von geringem Werte, so braucht der Verkauf kein öffentlicher zu sein und kann vom Richter auch ohne vorgängige Androhung gestattet werden.
Leading decisions 4
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1BGE 42_II_2192 citations01/01/1916 · 2 citations
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2Bewilligung eines Selbsthilfeverkaufs; örtliche Zuständigkeit0 citations
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3Kaufvertrag; Selbsthilfeverkauf bei Annahmeverzug des Käufers0 citations
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4Kostspieliger Unterhalt. 1. Unter den Begriff des "Unterhalts" fallen auch allfällige Aufbewahrungs- und Lagerkosten. 2. Ob ein Unterhalt "kostspielig" im Sinne des Gesetzes ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis des We…0 citations
Unpublished, but essential 3
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Selbsthilfeverkauf1 citations
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Mehrfache üble Nachrede, Nötigung; unentgeltliche Rechtsverbeiständung; Parteientschädigung etc.0 citations
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0 citations02/24/2022 · 0 citations de
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