Art. 931 CO
Einzelunternehmen und Zweigniederlassungen
1 Eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt, das im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken erzielt hat, muss ihr Einzelunternehmen am Ort der Niederlassung ins Handelsregister eintragen lassen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind die Angehörigen der freien Berufe sowie die Landwirte, falls sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.
2 Zweigniederlassungen sind ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden.
3 Einzelunternehmen und Zweigniederlassungen, die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen.
Leading decisions 5
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Verwirkung. - Zurückkommen auf die rechtskräftige Leistungszusprechung im Rahmen der Wiedererwägung. - Die einjährige relative Verwirkungsfrist des Art. 95 Abs. 4 AVIG beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem di…26 citations
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2Betreibungsort bei Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft1 citations
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3Konkurs. 1. Legitimation zur Beschwerde und zum Rekurs gegen Anordnungen betreffend die Verwertung von Aktiven0 citations
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41. Internationales Privatrecht0 citations
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5BGE 69_I_510 citations04/20/1943 · 0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Unemployment Insurance1 citations
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Versuchter Diebstahl etc.0 citations
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Dem Kläger misslingt der Beweis eines Erwerbsausfalls, weshalb ein Anspruch des Klägers auf Taggeldleistungen der Beklagten zu verneinen ist. (BGE 4A_6/2025)0 citationsKK.2023.00011· 11/19/2024 · 0 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
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