Art. 67 PatG

1 Betrifft die Erfindung ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils jedes Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.
2 Abs. 1 ist entsprechend anwendbar im Fall eines Verfahrens zur Herstellung eines bekannten Erzeugnisses, wenn der Patentinhaber eine Patentverletzung glaubhaft macht.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 77 ff
    · 06.12.1977 · 2 Zitierungen
  2. 2
    Patentrechtliche Unterlassungsklage, Beweis der Patentverletzung. 1. Voraussetzungen der Unterlassungsklage; Vermutung der Wiederholungsgefahr bei feststehender oder glaubhaft gemachter Patentverletzung (E. 2). 2. Glaub…
    · 06.06.1990 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Nichtigkeitsklage abgewiesen
    O2022_007
    · 05.03.2024 · 0 Zitierungen
  • Datenschutz
    · 28.05.2019 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  • 21.07.2003 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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