Sachverhalt

Die Gesellschaft [Y.] ist Inhaberin von drei Schweizer Patenten, die Herstellungsverfahren für das Antibiotikum Doxycyclin betreffen. Die Gesellschaft X. vertreibt seit 1983 ein pharmazeutisches Produkt, das Doxycyclin enthält. [Y.] hat X. auf Unterlassung der Verbreitung von Doxycyclin oder doxycyclinhaltigen Produkten verklagt, da X. ihre Patente verletze. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat dem Antrag von [Y.] für die Dauer der Gültigkeit von zwei ihrer Patente stattgegeben, es sei denn, das Doxycyclin stamme von [Y.] oder werde nach einem nicht von den Patenten erfassten Verfahren hergestellt. X. hat gegen dieses Urteil Beschwerde eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht lässt die Beschwerde von X. teilweise zu. Die vom Handelsgericht aus der früheren Patentverletzung durch [Y.] abgeleitete Vermutung der Wiederholungsgefahr ist grundsätzlich zulässig. Das Bundesgericht ist jedoch der Ansicht, dass das vom Handelsgericht ausgesprochene Verbot zu weit geht, da es X. die Beweislast für jede zukünftige Inverkehrbringung von Doxycyclin auferlegt. Art. 67 Abs. 2 PatG kehrt die Beweislast nämlich nicht um, sondern erleichtert lediglich die Beweisanforderungen für den…